Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck

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Inhalt: Durchfahrtsbestimmung

Hubbrücken 7

1. Bestimmungen für die Durchfahrt unter Hubbrücken

1.1 Behördliche Vorschriften

Es gelten:
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 01. Mai 1985 (BinSchStrO)
Hafenordnung (PVO) für die Häfen in Schleswig-Holstein vom 24. April 1956

1.2 Lichte Durchfahrtsmaße:

Wenn die beiden Hubbrücken gehoben sind, darf bei der Durchfahrt durch die Brücken die Höhe der festen Teile der Fahrzeuge oder ihrer Ladung 5,40 m über dem Mittelwasserspiegel (50 dm am Pegel Hubbrücken) nicht überschreiten.

Unter der gesenkten Eisenbahnhubbrücke beträgt der Abstand zwischen Unterkante der Brücke und dem Mittelwasserspiegel 1,45 m , unter der gesenkten Straßenhubbrücke 2,50 m .

Unter den gehobenen Hubbrücken dürfen Fahrzeuge nur mit eigener Triebkraft hindurchfahren oder hindurchgeschleppt werden. Hindurchgetreidelt werden darf nur nach vorheriger Benachrichtigung des Betriebsmeisters bzw. Brückenmaschinisten, wenn dieser die zum Treideln gestellten Kräfte für ausreichend hält.

1.3 Öffnungszeiten der Hubbrücken

Die Brücken werden ohne besonderen Antrag auf Schall-Signal "Zwei lange Töne" (§ 6.26 Nr. 2 BinSchStrO) oder nach Anforderung über UKW während der Betriebszeit (ausgenommen die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage) werktags in der Zeit von 06.00 bis 20.30 Uhr und Sonn- und Feiertags von 07.00 bis 09.00 Uhr geöffnet.

Geänderte Öffnungszeiten ab 5. April 2009

an Werktagen 06:00 bis 20:30 Uhr
am 24./31. Dezember, wenn Werktag 06:00 bis 14:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 08:00 bis 10:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten erfolgt eine (kostenpflichtige) Sonderöffnung nur auf Anfrage.

Die Straßenhubbrücke ist im allgemeinen gesenkt. Die Eisenbahnhubbrücke ist während der Betriebszeit im allgemeinen gehoben, außerhalb dieser Zeit gesenkt. Spät- und Sonderöffnungen sind rechtzeitig bis spätestens 2 Stunden vor Dienstende anzumelden und der Schleuse Büssau mitzuteilen.

Hubbrücken 8

1.4 Vorfahrtsrecht

Grundsätzlich hat die Schifffahrt das Vorfahrtsrecht. Die Bundesbahn hat während der Betriebszeit der Hubbrücken kein Vorfahrtsrecht. Außerhalb der Betriebszeit genießt sie dagegen das Vorfahrtsrecht.

1.5 Schifffahrtssignale

Für den Schifffahrtsverkehr unter den Hubbrücken hindurch werden Lichtsignalanlage gegeben. Je eine Signaltafel befindet sich Richtung Klughafen, Hansahafen und Burgtorhafen. Gemäß § 6.26 BinSchStrO (Durchfahren beweglicher Brücken) und § 19.15 (Durchfahren der Brücken des Elbe-Lübeck-Kanal) werden entsprechende Lichtsignale für die Schiff-Fahrt gezeigt. Die Signalbilder und -bedeutungen sind im Anhang zu dieser Anlage zusammengestellt.

Die Lichter sind nur in Durchfahrtsrichtung sichtbar.

Sämtliche Lichtsignale werden vom Schaltpult aus bedient.

1.6 Signalbedienung

Während der Betriebszeit und bei geöffneter Eisenbahnbrücke wird das Signal "zwei weiße Lichter" über "zwei roten Lichtern" gezeigt.

Fordert ein Schiff eine Brückenöffnung an, wird das Signal "ein rotes Licht" gezeigt.

Sind beiden Brücken in der oberen Endlage, wird das Signal "zwei grüne Lichter" in die Richtung, aus der das Schiff die Brücke passieren will, gezeigt. In die andere Richtung wird das Signal "zwei rote Lichter nebeneinander" gezeigt. Außerhalb der Dienstzeit und bei gesenkter Eisenbahnbrücke wird das Signal "zwei rote Lichter mit einem weißen Licht über dem linken roten Licht" gezeigt.

Kommen aus beiden Richtungen zu gleicher Zeit Fahrzeuge, die durchzufahren beabsichtigen, dann wird nach Freistellung des Durchfahrtsprofils dem Schiff auf derjenigen Seite die Durchfahrt zuerst durch entsprechende Signale gestattet, von welcher Seite der Betriebsmeister bzw. Brückenmaschinist das Durchfahrtsverlangsignal zuerst gehört hat. Nach Durchfahrt dieses Schiffes (dieser Schiffe) wird das Durchfahrtssignal wieder durch das Sperrsignal ersetzt und auf der anderen Seite der Hubbrücken das Durchfahrtssignal gegeben. Nach Durchfahrt auch dieses Schiffes (dieser Schiffe) wird auch auf dieser Brückenseite wieder das Durchfahrtssignal auf gesperrt gestellt.